Empfangspflicht für alle
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen entgegennehmen können, unabhängig von Größe und Umsatz. Eine Übergangsfrist gibt es hier nicht.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung folgt 2027 und 2028. Diese Seite ordnet Fristen, Formate, Ausnahmen und den Rechnungsprozess ein, belegt mit den einschlägigen Rechtsquellen.
30 Minuten E-Rechnung einordnenKostenfrei · remote · unverbindlich
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss EN 16931 entsprechen oder eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in ein entsprechendes oder interoperables Format ermöglichen. XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 sind verbreitete Formate. Ein klassisches oder eingescanntes PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.
Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung endet die allgemeine Übergangsfrist bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz Ende 2026, darunter Ende 2027. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
Die Empfangspflicht gilt bereits ohne Übergangsfrist. Für die Ausstellung entscheidet der Gesamtumsatz des Vorjahres darüber, ob 2027 oder 2028 der maßgebliche Stichtag ist.
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen entgegennehmen können, unabhängig von Größe und Umsatz. Eine Übergangsfrist gibt es hier nicht.
Für betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmen endet bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr die allgemeine Übergangsregel am 31.12.2026.
Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro endet die allgemeine Übergangsregel am 31.12.2027. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
Stand: August 2026. Diese Seite gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ausnahmen und Einzelfälle sind möglich. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur E-Rechnung.
Ausschlaggebend ist, ob ein strukturiertes Format die elektronische Verarbeitung ermöglicht, nicht das Erscheinungsbild. Ein klassisches PDF erfüllt diese Anforderung nicht.
| Merkmal | XRechnung | ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) | Klassisches PDF |
|---|---|---|---|
| Dateiaufbau | Reine XML-Datei | PDF/A-3 mit eingebettetem XML | Reines Bild- oder Textdokument |
| Gilt als E-Rechnung | Ja | Ja | Nein, sonstige Rechnung |
| Norm EN 16931 erfüllt | Ja | Ja, ab Profil EN 16931 | Nein |
| Ohne Zusatzsoftware lesbar | Nein, benötigt Viewer | Ja, PDF-Ansicht enthalten | Ja |
| Elektronisch weiterverarbeitbar | Ja, vollständig | Ja, über das eingebettete XML | Nein, nur per Texterkennung |
| Typischer Einsatz | Rechnungen an öffentliche Auftraggeber, durchgängig automatisierte B2B-Prozesse | B2B mit gemischten Empfängern, Übergang aus PDF-Prozessen | Private Endkunden, Kleinbetragsrechnungen, Auslandsempfänger |
| Herausgeber | KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) | FeRD (Forum elektronische Rechnung Deutschland) | Kein Rechnungsstandard |
| Archivierung | XML-Original unverändert aufbewahren | Gesamte Datei inklusive XML aufbewahren | Aufbewahrung nach allgemeinen Regeln |
Praxisregel: Bei öffentlichen Auftraggebern gelten deren jeweilige Vorgaben. XRechnung ist im B2G-Bereich weit verbreitet. ZUGFeRD ist sinnvoll, wenn Empfänger zusätzlich eine gut lesbare PDF-Ansicht benötigen. Beide Formate können die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen.
Das Format ist nur der Anfang. Erst wenn die Übergänge zwischen Empfang, Prüfung, Freigabe, Buchung und Archiv funktionieren, wird aus einer Datei ein verlässlicher Rechnungsprozess.
Vom Lieferanten bis ins Archiv
Von den Daten bis zum Kunden
Systeme, Zuständigkeiten und Fehlerwege müssen an jedem Übergang zusammenpassen.
Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Mehrere Fallgruppen sind ausdrücklich ausgenommen. Sie entbinden aber in der Regel nicht von der Empfangsfähigkeit.
Nach § 33 UStDV bleibt hier die sonstige Rechnung zulässig, etwa Bewirtungs- oder Materialbelege im Tagesgeschäft.
Fahrausweise nach § 34 UStDV sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Nach § 34a UStDV von der Ausstellungspflicht befreit, dürfen weiterhin sonstige Rechnungen stellen. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem.
Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, fallen nicht unter die Pflicht.
Der B2C-Bereich sowie Leistungen an Empfänger ohne Sitz im Inland sind nicht erfasst.
Bei Zustimmung des Empfängers gilt für EDI unabhängig vom Umsatz eine eigene Übergangsregelung bis zum 31.12.2027.
Für Rechnungen gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei E-Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufzubewahren. Ein Ausdruck oder eine reine PDF-Sichtkopie allein genügt dafür nicht.
Praxis-Hinweis: Bei ZUGFeRD muss die Datei einschließlich des eingebetteten XML erhalten bleiben. Unternehmen sollten festlegen, wie Eingang, Zuordnung, Aufbewahrung und Zugriff im eigenen Ablauf funktionieren.
Wie Zuständigkeit, Status und Freigabe im Tagesgeschäft organisiert werden, unabhängig vom Rechnungsformat: Rechnungsfreigaben nachvollziehbar organisieren.
Die gesetzliche Anforderung ist meist schnell verstanden. Aufwand entsteht an den Übergängen zwischen den Systemen und bei den Zuständigkeiten. Eine Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks unter 1.926 Betrieben von Anfang 2026 zeigt: Nur rund ein Drittel nutzt für die Archivierung von E-Rechnungen ein GoBD-konformes Archivierungssystem.
Diese sechs Punkte sollten Unternehmen im eigenen Ablauf prüfen.
Rechnungen liegen in verschiedenen Postfächern, ein zentraler Eingangskanal fehlt.
Die Funktion ist vorhanden, wurde aber nie mit einer echten Rechnung getestet.
Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen sind nicht dokumentiert.
Buchhaltung und Archiv sind nicht verbunden, Daten werden manuell übertragen.
Der strukturierte Teil wird nicht unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt.
Fehlerhafte Rechnungen gehen raus und kommen als Reklamation zurück, statt vorab geprüft zu werden.
Quelle der Umfragewerte: ZDH-Umfrage zur E-Rechnung, Januar bis Februar 2026, 1.926 Handwerksbetriebe aus 52 Handwerkskammern. Die Erhebung bildet das Handwerk ab, nicht den gesamten Mittelstand.
Wir ordnen Ihre Ausgangslage ein. Ohne Fachvortrag und ohne vorschnelle Produktempfehlung.
Remote und unverbindlich. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Über den Autor: Daniel BlaschkeSenior Consultant für digitale Transformation und angewandte KI. Mehr als 20 Jahre IT- und Projekterfahrung, mit Fokus auf klare Prozesse, passende Systeme und tragfähige Umsetzung. Begleitet mittelständische Unternehmen im DACH-Raum bei der Einführung der E-Rechnung von der Prozessaufnahme bis in den Betrieb.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss EN 16931 entsprechen oder eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in ein entsprechendes oder interoperables Format ermöglichen. XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 sind verbreitete Formate. Ein eingescanntes oder klassisch erzeugtes PDF erfüllt diese Anforderung nicht.
Nein. Ein klassisches PDF gilt seit dem 1. Januar 2025 als sonstige Rechnung, weil es keine strukturierten, maschinenlesbaren Rechnungsdaten enthält. ZUGFeRD ist die Ausnahme: Dort ist in eine PDF/A-3-Datei eine XML-Datei eingebettet, die den strukturierten Datensatz trägt. Ausschlaggebend ist, ob verarbeitbare Daten enthalten sind, nicht die Dateiendung.
Für Umsätze, für die die Pflicht gilt, entscheidet der Gesamtumsatz des Vorjahres über den Stichtag. Liegt der Umsatz 2026 über 800.000 Euro, endet die allgemeine Übergangsregel am 31. Dezember 2026. Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro endet sie am 31. Dezember 2027. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. E-Rechnungen empfangen können müssen inländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nach § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen und dürfen weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen. Von der Empfangspflicht sind sie jedoch nicht befreit: Sie müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können und mindestens deren strukturierten Teil in ursprünglicher Form aufbewahren.
Für den rein technischen Empfang genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein E-Mail-Postfach. Damit ist der Prozess aber nicht abgeschlossen. Prüfung, Freigabe, Buchung und die unveränderte Archivierung des strukturierten Originals müssen zusätzlich geregelt sein. Genau an diesen Übergängen entstehen in der Praxis die meisten Lücken.
Für Rechnungen gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei E-Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufzubewahren. Eine reine PDF-Sichtkopie oder ein Ausdruck allein genügt dafür nicht.
Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Ebenfalls nicht betroffen sind Rechnungen an private Endkunden und Leistungen an Empfänger im Ausland. Die Pflicht gilt für inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.
XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtkomponente und im B2G-Bereich weit verbreitet. ZUGFeRD ist ein Hybridformat: eine PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML. Beide Formate können die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen. ZUGFeRD ist sinnvoll, wenn Empfänger die Rechnung zusätzlich am Bildschirm lesen wollen.
Nicht automatisch. Viele verbreitete Systeme bringen E-Rechnungsfunktionen bereits mit, sie sind nur nicht konfiguriert oder nie getestet worden. Vor einer Ersatzinvestition lohnt ein praktischer Test mit einer repräsentativen echten Rechnung entlang der gesamten Strecke von der Erzeugung über die Validierung bis in die Archivierung.
Ja. Für EDI-Verfahren gilt bei Zustimmung des Empfängers eine eigene Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027, unabhängig vom Umsatz des Unternehmens. Ab 2028 müssen aus dem EDI-Verfahren die nach der Norm erforderlichen Angaben in einem konformen Format extrahierbar sein.
Die Leitweg-ID ist eine Adressierungskennung für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Ob sie erforderlich ist und wie sie verwendet wird, gibt der jeweilige Auftraggeber vor. Im B2B-Bereich ist sie umsatzsteuerlich nicht erforderlich.
Erfüllt eine Datei die Anforderungen an das strukturierte Format nicht, gilt sie als sonstige Rechnung. Ist für den Umsatz eine E-Rechnung vorgeschrieben und greift keine Übergangsregel oder Ausnahme, sollte eine korrekte E-Rechnung ausgestellt werden. Eine Validierung kann Formatfehler vor dem Versand sichtbar machen.
Wir ordnen in 30 Minuten Ihre voraussichtliche Frist, Ihre System- und Prozesslage sowie den sinnvollen nächsten Schritt ein. Das Gespräch ist kostenfrei, remote und unverbindlich. Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern schafft eine belastbare Grundlage für die Entscheidung, ob Handlungsbedarf besteht.
Ich berate zu Prozessen, Systemen und technischer Umsetzung, einschließlich der Anbindung von Buchhaltung und Archiv. Steuerliche und rechtliche Einzelfragen klären Sie mit Steuerberatern oder anderen befugten Fachpersonen. In Projekten arbeite ich dazu direkt mit der Steuerkanzlei des Unternehmens zusammen.
Ja. Je nach Ausgangslage unterstütze ich bei Konfiguration, Systemauswahl, Prozessgestaltung, Tests und Einführung. Der Einstieg ist in der Regel eine kompakte Prozessaufnahme, aus der sich ergibt, welche Schritte tatsächlich nötig sind und welche nicht.
Diese Seite wird bei Änderungen der Rechtslage überprüft und aktualisiert. Letzte inhaltliche Prüfung: . Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Eine erste Einschätzung zu Frist, Systemen und nächstem Schritt erhalten Sie im kostenfreien 30-Minuten-Gespräch.
Gespräch zur E-Rechnung buchen