E-Rechnung für Unternehmen

E-Rechnung verstehen und sicher in den Ablauf bringen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung folgt 2027 und 2028. Diese Seite ordnet Fristen, Formate, Ausnahmen und den Rechnungsprozess ein, belegt mit den einschlägigen Rechtsquellen.

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Kurz gesagt

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss EN 16931 entsprechen oder eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in ein entsprechendes oder interoperables Format ermöglichen. XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 sind verbreitete Formate. Ein klassisches oder eingescanntes PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.

Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung endet die allgemeine Übergangsfrist bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz Ende 2026, darunter Ende 2027. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

Fristen

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Die Empfangspflicht gilt bereits ohne Übergangsfrist. Für die Ausstellung entscheidet der Gesamtumsatz des Vorjahres darüber, ob 2027 oder 2028 der maßgebliche Stichtag ist.

Empfangspflicht für alle

Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen entgegennehmen können, unabhängig von Größe und Umsatz. Eine Übergangsfrist gibt es hier nicht.

Ausstellungspflicht ab 800.000 Euro Umsatz

Für betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmen endet bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr die allgemeine Übergangsregel am 31.12.2026.

Ende der allgemeinen Übergangsregel

Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro endet die allgemeine Übergangsregel am 31.12.2027. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Pflicht?

  • § 14 UStG: neu gefasst durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Definiert die E-Rechnung und legt Empfangs- sowie Ausstellungspflicht fest.
  • EN 16931: europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Rechnung, Grundlage von XRechnung und ZUGFeRD.
  • Richtlinie 2014/55/EU: europäischer Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025: Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur praktischen Umsetzung. Das zweite Schreiben konkretisiert unter anderem Fehlerklassen und die Behandlung von Kleinunternehmern.
  • § 33, § 34 und § 34a UStDV: regeln die Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern.

Stand: August 2026. Diese Seite gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ausnahmen und Einzelfälle sind möglich. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur E-Rechnung.

Formate im Vergleich

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung, ZUGFeRD und PDF?

Ausschlaggebend ist, ob ein strukturiertes Format die elektronische Verarbeitung ermöglicht, nicht das Erscheinungsbild. Ein klassisches PDF erfüllt diese Anforderung nicht.

Vergleich der Rechnungsformate nach deutschem Umsatzsteuerrecht, Stand August 2026
Merkmal XRechnung ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) Klassisches PDF
Dateiaufbau Reine XML-Datei PDF/A-3 mit eingebettetem XML Reines Bild- oder Textdokument
Gilt als E-Rechnung Ja Ja Nein, sonstige Rechnung
Norm EN 16931 erfüllt Ja Ja, ab Profil EN 16931 Nein
Ohne Zusatzsoftware lesbar Nein, benötigt Viewer Ja, PDF-Ansicht enthalten Ja
Elektronisch weiterverarbeitbar Ja, vollständig Ja, über das eingebettete XML Nein, nur per Texterkennung
Typischer Einsatz Rechnungen an öffentliche Auftraggeber, durchgängig automatisierte B2B-Prozesse B2B mit gemischten Empfängern, Übergang aus PDF-Prozessen Private Endkunden, Kleinbetragsrechnungen, Auslandsempfänger
Herausgeber KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) FeRD (Forum elektronische Rechnung Deutschland) Kein Rechnungsstandard
Archivierung XML-Original unverändert aufbewahren Gesamte Datei inklusive XML aufbewahren Aufbewahrung nach allgemeinen Regeln

Praxisregel: Bei öffentlichen Auftraggebern gelten deren jeweilige Vorgaben. XRechnung ist im B2G-Bereich weit verbreitet. ZUGFeRD ist sinnvoll, wenn Empfänger zusätzlich eine gut lesbare PDF-Ansicht benötigen. Beide Formate können die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen.

Begriffe

Welche Begriffe muss ich zur E-Rechnung kennen?

EN 16931
Europäische Norm, die das semantische Datenmodell einer elektronischen Rechnung festlegt. Sie definiert, welche Angaben in welcher Struktur enthalten sein müssen, und ist die gemeinsame Grundlage von XRechnung und ZUGFeRD.
XRechnung
Deutsche Ausprägung der EN 16931 als reines XML-Format. Sie wird von der KoSIT gepflegt und ist im B2G-Bereich weit verbreitet.
ZUGFeRD
Hybridformat des FeRD aus einer PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML-Datensatz. Der Empfänger sieht ein gewohntes PDF, die Software liest die strukturierten Daten daraus aus.
Peppol
Internationales Netzwerk zur standardisierten Übertragung elektronischer Belege. Unternehmen tauschen darüber Rechnungen über zertifizierte Zugangspunkte aus, ohne jede Gegenstelle einzeln anzubinden.
Leitweg-ID
Kennung für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Ob sie erforderlich ist und wie sie verwendet wird, gibt der jeweilige Auftraggeber vor.
GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Unterlagen. Für E-Rechnungen verlangt § 14b UStG ergänzend, mindestens den strukturierten Teil unversehrt in ursprünglicher Form aufzubewahren.
Der Gesamtprozess

Wie läuft der E-Rechnungsprozess im Unternehmen ab?

Das Format ist nur der Anfang. Erst wenn die Übergänge zwischen Empfang, Prüfung, Freigabe, Buchung und Archiv funktionieren, wird aus einer Datei ein verlässlicher Rechnungsprozess.

Rechnungseingang

Vom Lieferanten bis ins Archiv

Empfangen
Prüfen
Freigeben
Buchen
Archivieren

Rechnungsausgang

Von den Daten bis zum Kunden

Erzeugen
Validieren
Senden
Übergeben
Archivieren

Systeme, Zuständigkeiten und Fehlerwege müssen an jedem Übergang zusammenpassen.

Ausnahmen

Für wen und wofür gilt die E-Rechnungspflicht nicht?

Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Mehrere Fallgruppen sind ausdrücklich ausgenommen. Sie entbinden aber in der Regel nicht von der Empfangsfähigkeit.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Nach § 33 UStDV bleibt hier die sonstige Rechnung zulässig, etwa Bewirtungs- oder Materialbelege im Tagesgeschäft.

Fahrausweise

Fahrausweise nach § 34 UStDV sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Nach § 34a UStDV von der Ausstellungspflicht befreit, dürfen weiterhin sonstige Rechnungen stellen. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem.

Bestimmte steuerfreie Umsätze

Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, fallen nicht unter die Pflicht.

Rechnungen an Privatkunden und ins Ausland

Der B2C-Bereich sowie Leistungen an Empfänger ohne Sitz im Inland sind nicht erfasst.

EDI-Verfahren bis Ende 2027

Bei Zustimmung des Empfängers gilt für EDI unabhängig vom Umsatz eine eigene Übergangsregelung bis zum 31.12.2027.

Aufbewahrung

Wie lange und in welcher Form müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Für Rechnungen gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei E-Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufzubewahren. Ein Ausdruck oder eine reine PDF-Sichtkopie allein genügt dafür nicht.

Praxis-Hinweis: Bei ZUGFeRD muss die Datei einschließlich des eingebetteten XML erhalten bleiben. Unternehmen sollten festlegen, wie Eingang, Zuordnung, Aufbewahrung und Zugriff im eigenen Ablauf funktionieren.

Wie Zuständigkeit, Status und Freigabe im Tagesgeschäft organisiert werden, unabhängig vom Rechnungsformat: Rechnungsfreigaben nachvollziehbar organisieren.

Typische Lücken

Woran scheitert die Umsetzung in der Praxis?

Die gesetzliche Anforderung ist meist schnell verstanden. Aufwand entsteht an den Übergängen zwischen den Systemen und bei den Zuständigkeiten. Eine Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks unter 1.926 Betrieben von Anfang 2026 zeigt: Nur rund ein Drittel nutzt für die Archivierung von E-Rechnungen ein GoBD-konformes Archivierungssystem.

Diese sechs Punkte sollten Unternehmen im eigenen Ablauf prüfen.

Verteilte Eingänge

Rechnungen liegen in verschiedenen Postfächern, ein zentraler Eingangskanal fehlt.

Ungeprüfte Software

Die Funktion ist vorhanden, wurde aber nie mit einer echten Rechnung getestet.

Unklare Freigaben

Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen sind nicht dokumentiert.

Medienbrüche

Buchhaltung und Archiv sind nicht verbunden, Daten werden manuell übertragen.

Archivierung unvollständig

Der strukturierte Teil wird nicht unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt.

Keine Validierung im Ausgang

Fehlerhafte Rechnungen gehen raus und kommen als Reklamation zurück, statt vorab geprüft zu werden.

Quelle der Umfragewerte: ZDH-Umfrage zur E-Rechnung, Januar bis Februar 2026, 1.926 Handwerksbetriebe aus 52 Handwerkskammern. Die Erhebung bildet das Handwerk ab, nicht den gesamten Mittelstand.

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Porträt von Daniel Blaschke, Senior Consultant für digitale Transformation und angewandte KI

Über den Autor: Daniel BlaschkeSenior Consultant für digitale Transformation und angewandte KI. Mehr als 20 Jahre IT- und Projekterfahrung, mit Fokus auf klare Prozesse, passende Systeme und tragfähige Umsetzung. Begleitet mittelständische Unternehmen im DACH-Raum bei der Einführung der E-Rechnung von der Prozessaufnahme bis in den Betrieb.

  • Herstellerneutrale Entscheidung anhand dokumentierter Kriterien
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  • Prozessaufnahme und technische Umsetzung aus einer Hand
  • Eigener E-Rechnungsbetrieb im Haus, Verfahren aus eigener Praxis erprobt

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zur E-Rechnung

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss EN 16931 entsprechen oder eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in ein entsprechendes oder interoperables Format ermöglichen. XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 sind verbreitete Formate. Ein eingescanntes oder klassisch erzeugtes PDF erfüllt diese Anforderung nicht.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Ein klassisches PDF gilt seit dem 1. Januar 2025 als sonstige Rechnung, weil es keine strukturierten, maschinenlesbaren Rechnungsdaten enthält. ZUGFeRD ist die Ausnahme: Dort ist in eine PDF/A-3-Datei eine XML-Datei eingebettet, die den strukturierten Datensatz trägt. Ausschlaggebend ist, ob verarbeitbare Daten enthalten sind, nicht die Dateiendung.

Ab wann muss mein Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Für Umsätze, für die die Pflicht gilt, entscheidet der Gesamtumsatz des Vorjahres über den Stichtag. Liegt der Umsatz 2026 über 800.000 Euro, endet die allgemeine Übergangsregel am 31. Dezember 2026. Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro endet sie am 31. Dezember 2027. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. E-Rechnungen empfangen können müssen inländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nach § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen und dürfen weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen. Von der Empfangspflicht sind sie jedoch nicht befreit: Sie müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können und mindestens deren strukturierten Teil in ursprünglicher Form aufbewahren.

Reicht für den Empfang von E-Rechnungen ein E-Mail-Postfach?

Für den rein technischen Empfang genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein E-Mail-Postfach. Damit ist der Prozess aber nicht abgeschlossen. Prüfung, Freigabe, Buchung und die unveränderte Archivierung des strukturierten Originals müssen zusätzlich geregelt sein. Genau an diesen Übergängen entstehen in der Praxis die meisten Lücken.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Für Rechnungen gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei E-Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufzubewahren. Eine reine PDF-Sichtkopie oder ein Ausdruck allein genügt dafür nicht.

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Ebenfalls nicht betroffen sind Rechnungen an private Endkunden und Leistungen an Empfänger im Ausland. Die Pflicht gilt für inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtkomponente und im B2G-Bereich weit verbreitet. ZUGFeRD ist ein Hybridformat: eine PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML. Beide Formate können die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen. ZUGFeRD ist sinnvoll, wenn Empfänger die Rechnung zusätzlich am Bildschirm lesen wollen.

Muss die bestehende Rechnungssoftware ersetzt werden?

Nicht automatisch. Viele verbreitete Systeme bringen E-Rechnungsfunktionen bereits mit, sie sind nur nicht konfiguriert oder nie getestet worden. Vor einer Ersatzinvestition lohnt ein praktischer Test mit einer repräsentativen echten Rechnung entlang der gesamten Strecke von der Erzeugung über die Validierung bis in die Archivierung.

Gibt es eine Sonderregelung für EDI-Rechnungen?

Ja. Für EDI-Verfahren gilt bei Zustimmung des Empfängers eine eigene Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027, unabhängig vom Umsatz des Unternehmens. Ab 2028 müssen aus dem EDI-Verfahren die nach der Norm erforderlichen Angaben in einem konformen Format extrahierbar sein.

Was ist eine Leitweg-ID?

Die Leitweg-ID ist eine Adressierungskennung für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Ob sie erforderlich ist und wie sie verwendet wird, gibt der jeweilige Auftraggeber vor. Im B2B-Bereich ist sie umsatzsteuerlich nicht erforderlich.

Was passiert, wenn eine E-Rechnung fehlerhaft ist?

Erfüllt eine Datei die Anforderungen an das strukturierte Format nicht, gilt sie als sonstige Rechnung. Ist für den Umsatz eine E-Rechnung vorgeschrieben und greift keine Übergangsregel oder Ausnahme, sollte eine korrekte E-Rechnung ausgestellt werden. Eine Validierung kann Formatfehler vor dem Versand sichtbar machen.

Was klären wir im kostenfreien Erstgespräch zur E-Rechnung?

Wir ordnen in 30 Minuten Ihre voraussichtliche Frist, Ihre System- und Prozesslage sowie den sinnvollen nächsten Schritt ein. Das Gespräch ist kostenfrei, remote und unverbindlich. Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern schafft eine belastbare Grundlage für die Entscheidung, ob Handlungsbedarf besteht.

Beraten Sie auch zu Buchhaltung und Archivierung?

Ich berate zu Prozessen, Systemen und technischer Umsetzung, einschließlich der Anbindung von Buchhaltung und Archiv. Steuerliche und rechtliche Einzelfragen klären Sie mit Steuerberatern oder anderen befugten Fachpersonen. In Projekten arbeite ich dazu direkt mit der Steuerkanzlei des Unternehmens zusammen.

Können Sie die Umsetzung begleiten?

Ja. Je nach Ausgangslage unterstütze ich bei Konfiguration, Systemauswahl, Prozessgestaltung, Tests und Einführung. Der Einstieg ist in der Regel eine kompakte Prozessaufnahme, aus der sich ergibt, welche Schritte tatsächlich nötig sind und welche nicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Worauf sich die Angaben auf dieser Seite stützen

  1. Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur E-RechnungAuffassung der Finanzverwaltung zu Fristen, Formaten und Empfangspflicht.
  2. ZDH: Umfrageergebnisse zur E-RechnungBefragung von 1.926 Handwerksbetrieben aus 52 Handwerkskammern, Januar bis Februar 2026. Grundlage der Angaben zu Mehraufwand und Archivierung.
  3. § 14 UStG: Ausstellung von RechnungenGesetzliche Grundlage der Empfangs- und Ausstellungspflicht, neu gefasst durch das Wachstumschancengesetz.
  4. § 33 UStDV: Rechnungen über KleinbeträgeAusnahme für Rechnungen bis 250 Euro.
  5. § 34a UStDV: Rechnungen von KleinunternehmernRegelt, dass Kleinunternehmer weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen dürfen.
  6. BMF: Zweites Anwendungsschreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2025Konkretisierung zu Fehlerklassen, Pflichtangaben und der Behandlung von Kleinunternehmern.
  7. KoSIT: Standard XRechnungHerausgeber und technische Spezifikation der XRechnung.
  8. FeRD: ZUGFeRDSpezifikation und Profile des Hybridformats ZUGFeRD.
  9. PeppolNetzwerk und Spezifikationen für den standardisierten Belegaustausch.
  10. Richtlinie 2014/55/EUEuropäischer Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung.

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