Verbote und KI-Kompetenz
Bestimmte KI-Anwendungen sind untersagt, etwa Social Scoring, ausgewählte manipulative Systeme und bestimmte biometrische Anwendungen. Seit demselben Datum gilt auch die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4.
Der EU AI Act (EU-KI-Verordnung) betrifft nicht nur Unternehmen, die eigene KI-Systeme entwickeln. Auch Unternehmen, die Chatbots, Textassistenten, Bewerbermanagement oder andere KI-Lösungen einsetzen, können Pflichten haben. Für den Einstieg braucht es trotzdem kein überdimensioniertes Compliance-Projekt.
Erste KI-Einordnung vereinbarenKostenfrei · 30 Minuten · remote
Mittelständische Unternehmen sollten jetzt ein einfaches KI-Inventar anlegen, verbotene Anwendungen ausschließen, Transparenzpflichten prüfen, KI-Kompetenz passend zum Einsatz aufbauen und Verantwortlichkeiten festlegen. Eine vertiefte Prüfung ist vor allem bei sensiblen oder potenziell hochriskanten Anwendungen erforderlich.
Rechtsstand: 2. August 2026, einschließlich der Änderungen durch den AI Omnibus. Dieser Artikel dient der ersten betrieblichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor einer Entscheidung im Einzelfall sollten Fristen und Formulierungen gegen den aktuellen Verordnungstext geprüft werden.
Der EU AI Act, im Deutschen auch KI-Verordnung genannt, gilt schrittweise. Wer heute nicht weiß, welche KI-Systeme im eigenen Unternehmen verwendet werden, kann weder bestehende Pflichten beurteilen noch spätere Anforderungen sinnvoll vorbereiten.
Bestimmte KI-Anwendungen sind untersagt, etwa Social Scoring, ausgewählte manipulative Systeme und bestimmte biometrische Anwendungen. Seit demselben Datum gilt auch die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4.
Regeln für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten.
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten grundsätzlich seit diesem Datum. Sie betreffen unter anderem direkte Interaktionen mit KI-Systemen, Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte.
Für generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Zeitgleich gelten zwei neue Verbote für KI zur Erzeugung intimer Darstellungen ohne Einwilligung und von Missbrauchsdarstellungen von Kindern.
Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2, etwa in Personalauswahl, Bildung oder Kreditvergabe. Frist verschoben durch den AI Omnibus.
KI als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I, etwa in Medizinprodukten oder Maschinen.
Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen beruht auf der Verordnung (EU) 2026/1744 (AI Omnibus), in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Zeitplan nach Darstellung der EU-Kommission.
Der EU AI Act folgt einem risikobasierten Ansatz. Welche Anforderungen gelten, hängt insbesondere von drei Fragen ab:
Entwickelt und vermarktet es ein System unter eigenem Namen oder setzt es ein System eines Anbieters ein?
Ein Textassistent für interne Entwürfe ist anders zu bewerten als eine KI-gestützte Bewerberauswahl.
Je stärker Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte betroffen sein können, desto genauer muss geprüft werden.
Viele Mittelständler werden überwiegend als Betreiber beziehungsweise Anwender von KI-Systemen handeln. Trotzdem können sich aus dem konkreten Einsatz Transparenz-, Informations-, Kompetenz- oder Dokumentationsanforderungen ergeben.
Vier Bereiche, in denen sich für die meisten mittelständischen Unternehmen entscheidet, ob und welche Pflichten greifen.
Bestimmte KI-Anwendungen sind seit dem 2. Februar 2025 verboten. Dazu zählen unter anderem ausgewählte Formen manipulativer Systeme, Social Scoring und bestimmte biometrische Anwendungen. Die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verboten und nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Ab dem 2. Dezember 2026 kommen zwei weitere Verbote hinzu: KI zur Erzeugung intimer Darstellungen ohne Einwilligung der abgebildeten Person und KI zur Erzeugung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern.
Für die meisten Unternehmen ist diese Prüfung schnell erledigt, sollte aber ausdrücklich dokumentiert werden. Besonders aufmerksam: Anwendungen in Personal, Überwachung, Zugangskontrolle und Bewertung von Personen.
Fallgruppen und Beispiele in den Leitlinien der EU-Kommission zu verbotenen KI-Praktiken.
Artikel 50 enthält besondere Transparenzpflichten, etwa für Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte, Deepfakes, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung sowie bestimmte KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Nicht jeder KI-generierte Text muss pauschal gekennzeichnet werden: Entscheidend sind Art, Zweck und Veröffentlichungskontext, für einzelne Pflichten bestehen Ausnahmen. Ein öffentlich eingesetzter Chatbot sollte klar erkennen lassen, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren. Die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Nur für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Vertiefung in den Leitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50 und den Quick Facts zu den Transparenzpflichten.
Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. Seit der Neufassung durch den AI Omnibus vom 27. Juli 2026 ist kein bestimmtes oder „ausreichendes“ Kompetenzniveau mehr vorgeschrieben. Sinnvoller als eine Standardschulung für alle ist eine rollenbezogene Betrachtung:
Für einfache Textassistenten können kurze Leitlinien reichen. Bei sensiblen oder hochriskanten Anwendungen braucht es mehr Fachwissen, dokumentierte Abläufe und wirksame menschliche Aufsicht. Von der Lockerung in Artikel 4 unberührt bleibt die Schulungspflicht für Betreiber von Hochrisiko-Systemen zur menschlichen Aufsicht nach Artikel 26 Absatz 2.
Offizielle Einordnung in den Fragen und Antworten der EU-Kommission zur KI-Kompetenz.
Hochrisiko ist nicht gleichbedeutend mit „leistungsfähiger KI“. Entscheidend ist der beabsichtigte Einsatzzweck. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Anwendungen in Personalgewinnung und Beschäftigtenmanagement, Bildung und Prüfungen, kritischer Infrastruktur, Zugang zu wesentlichen privaten oder öffentlichen Leistungen, biometrischer Identifizierung sowie Medizinprodukten und anderen regulierten Produkten.
Eine KI zur Vorauswahl von Bewerbungen kann in den Hochrisikobereich fallen. Ein interner Assistent zur Formulierung einer Stellenanzeige ist dagegen nicht allein deshalb hochriskant, weil generative KI eingesetzt wird. Die Pflichten für diese Systeme greifen ab dem 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten ab dem 2. August 2028. Die Zeit bis dahin ist knapp, wenn Anbieterunterlagen, Datenflüsse und menschliche Aufsicht erst noch geklärt werden müssen.
Details zur Einordnung in den Leitlinien der EU-Kommission zu Hochrisiko-KI-Systemen.
Fünf Schritte vom ersten Überblick bis zur schlanken, gelebten Dokumentation.
Von der ersten Übersicht bis zur schlanken Dokumentation
Erfassen Sie nicht nur offiziell beschaffte Anwendungen, sondern auch eingebaute Funktionen in vorhandener Software und frei genutzte Werkzeuge. Für den Anfang genügen:
Das Ziel ist zunächst Transparenz, nicht Perfektion.
Nicht jedes System braucht dieselbe Prüftiefe. Beginnen Sie mit Anwendungen, die Entscheidungen über Personen vorbereiten, personenbezogene oder vertrauliche Daten verarbeiten, nach außen mit Kunden interagieren, sicherheitsrelevante Prozesse steuern oder deren Ergebnisse ohne fachliche Prüfung weiterverarbeitet werden.
Ein interner Textassistent hat in der Regel eine andere Priorität als ein System zur Bewerberbewertung oder Produktionssteuerung.
Prüfen Sie je Anwendung: Sind wir Anbieter oder Betreiber? Fällt der Einsatz unter eine verbotene Praxis? Besteht eine Transparenzpflicht? Könnte es sich um ein Hochrisiko-System handeln? Welche weiteren Regeln gelten, etwa Datenschutz, Arbeitsrecht oder branchenspezifische Vorgaben?
Die Falle bei der Rollenfrage: Wer ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, es wesentlich verändert oder für einen anderen als den vorgesehenen Zweck einsetzt, wird nach Artikel 25 selbst zum Anbieter, mit den vollen Anbieterpflichten. Das betrifft in der Praxis auch Unternehmen, die einen Chatbot unter eigener Marke veröffentlichen oder auf einem allgemeinen KI-Modell eine eigene Anwendung aufbauen. Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen und muss dann alle zugehörigen Pflichten kumulativ erfüllen. Sind mehrere Unternehmen an der Entwicklung beteiligt, sollte die Einhaltung vertraglich mit den Zulieferern abgesichert werden, denn die Verordnung kennt kein Konstrukt gemeinsamer Verantwortlichkeit wie das Datenschutzrecht.
Bei unklaren oder sensiblen Fällen sollte die Einordnung fachlich und gegebenenfalls juristisch geprüft werden.
Jedes relevante KI-System braucht einen fachlichen Eigentümer. Diese Person muss nicht alle technischen oder rechtlichen Fragen selbst beantworten, sollte aber wissen, wofür das System eingesetzt wird, wer Änderungen freigibt, wer Vorfälle bewertet, wie Ergebnisse kontrolliert werden und wann Datenschutz, Informationssicherheit oder Rechtsberatung einzubeziehen sind.
Ohne klare Zuständigkeit bleibt selbst eine gute Richtlinie wirkungslos.
Dokumentation muss nicht mit einem umfangreichen Governance-Handbuch beginnen. Häufig reichen zunächst ein gepflegtes KI-Inventar, eine kurze Nutzungsrichtlinie, rollenbezogene Einweisungen, dokumentierte Freigaben für kritische Anwendungen, ein Verfahren für Fehler und Vorfälle sowie eine regelmäßige Überprüfung.
Vorlagen ohne gelebten Prozess schaffen nur Scheinsicherheit.
Eine erste Einordnung, keine abschließende Rechtsprüfung.
| Anwendung | Erste Einordnung | Sinnvoller nächster Schritt |
|---|---|---|
| Textassistent für interne Entwürfe | Meist kein Hochrisiko-Einsatz, aber Fragen zu Daten, Prüfung und KI-Kompetenz bleiben | Nutzungsregeln festlegen, sensible Daten ausschließen, Ergebnisse fachlich prüfen |
| Chatbot auf der Website | Transparenzpflicht kann greifen, da Menschen direkt mit KI interagieren | KI-Nutzung kenntlich machen, Eskalation zu einem Menschen vorsehen, Antworten testen |
| KI priorisiert Bewerbungen | Potenziell hochriskanter Einsatz im Beschäftigungskontext nach Anhang III; die Pflichten greifen ab dem 2. Dezember 2027 | Vertiefte Einordnung, Anbieterunterlagen, Datenschutz, Mitbestimmung und menschliche Aufsicht prüfen, bevor die Frist greift |
Ein großes Compliance-Programm ist nicht automatisch besser. Ohne Inventar und Priorisierung werden Zeit und Budget oft in unkritische Systeme investiert, während sensible Anwendungen übersehen werden.
Anbieter müssen eigene Pflichten erfüllen. Das entbindet das einsetzende Unternehmen nicht von seinen Aufgaben als Betreiber. Der konkrete Einsatz im eigenen Prozess bleibt entscheidend.
Der EU AI Act ersetzt weder die Datenschutz-Grundverordnung noch Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Informationssicherheit oder branchenspezifische Vorgaben. In der Praxis müssen diese Anforderungen gemeinsam betrachtet werden.
Eine Richtlinie ohne bekannte Systeme, Verantwortlichkeiten und passende Kompetenzmaßnahmen verändert den tatsächlichen Einsatz nicht.
Für die meisten mittelständischen Unternehmen ist das erste sinnvolle Ziel kein vollständiges KI-Managementsystem. Es ist ein belastbarer Überblick.
Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine einfache Richtlinie genügt oder ob für einzelne Systeme eine vertiefte technische und rechtliche Prüfung erforderlich ist.
Wenn unklar ist, welche KI-Systeme im Unternehmen tatsächlich genutzt werden und welche davon zuerst betrachtet werden sollten, hilft eine strukturierte Bestandsaufnahme.
Remote und unverbindlich. Ersetzt keine vollständige rechtliche Prüfung.
Über den Autor: Daniel BlaschkeSenior Consultant für digitale Transformation und angewandte KI. Mehr als 20 Jahre IT- und Projekterfahrung in Business Analyse, Product Ownership, IT-Projektmanagement, Prozessgestaltung und Umsetzungsbegleitung.
Ja. Ob eine Pflicht greift, hängt nicht von der Unternehmensgröße ab, sondern von Rolle, System und Einsatzzweck. Größenabhängig ist dagegen der Aufwand: Für kleine und mittlere Unternehmen und seit dem AI Omnibus auch für sogenannte Small Mid-Caps mit weniger als 750 Beschäftigten gelten unter anderem vereinfachte Dokumentationsanforderungen, ein verhältnismäßiges Qualitätsmanagement und niedrigere Bußgeldobergrenzen.
Grundsätzlich können auch reine Anwender betroffen sein. Einfache Nutzung bedeutet nicht automatisch Hochrisiko. Trotzdem sollten Unternehmen den Einsatz erfassen, Datenregeln festlegen, Ergebnisse kontrollieren und passende Maßnahmen zur KI-Kompetenz treffen.
Nein. Für die allgemeinen Anforderungen aus Artikel 4 schreibt der EU AI Act keine bestimmte Governance-Struktur und keinen KI-Beauftragten vor. Klare interne Zuständigkeiten sind trotzdem sinnvoll.
Nein. Die Transparenzpflichten sind an bestimmte Systeme, Inhalte und Zwecke gebunden. Beispielsweise gelten besondere Regeln für Deepfakes und für Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Unterlag ein solcher Text einer menschlichen Überprüfung und trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Nur für generative KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Es ist kein einheitliches Trainingsformat und kein bestimmtes Zertifikat vorgeschrieben. Die Maßnahmen sollten zu Rolle, Vorwissen, System und Risiko passen. Beschäftigte, die nur einen einfachen Textassistenten nutzen, benötigen eine andere Einweisung als Personen, die ein sensibles Entscheidungssystem bedienen.
Nein. Eine Richtlinie ist nur ein Baustein. Unternehmen brauchen zusätzlich einen Überblick über die eingesetzten Systeme, eine Risikoeinordnung, Verantwortlichkeiten und funktionierende Kontrollen.
Rechtsstand 2. August 2026, einschließlich der Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Eine konsolidierte Fassung des EU AI Act mit diesen Änderungen lag bei EUR-Lex zum Redaktionsschluss noch nicht vor, deshalb sind beide Rechtsakte einzeln verlinkt. Diese Seite wird bei Rechtsänderungen, neuen Leitlinien und mindestens quartalsweise überprüft. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine vollständige Einzelfallprüfung.
Eine erste Einschätzung zu Rolle, Risiko und nächstem Schritt erhalten Sie im kostenfreien 30-Minuten-Gespräch.
Einordnung vereinbaren